Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 91
Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2011 – XI ZR 220/10Darlehensvertrag: Berücksichtigung der Restschuldversicherungskosten bei Prüfung der Sittenwidrigkeit; Abschluss der Versicherung als Bedingung für die Gewährung des KreditsZitiert von 25
- OLG Stuttgart, 21.10.2010 – 2 U 30/10Zitiert von 18
- BGH, 07.06.2011 – XI ZR 388/10AGB von Banken: Inhaltskontrolle der formularmäßigen Forderung einer Kontoführungsgebühr bei PrivatkreditenZitiert von 68
- BGH, 03.12.2024 – XI ZR 151/23Pflichtangaben zur Art und Vertragslaufzeit eines Darlehens in grundpfandrechtlich gesichertem AnnuitätendarlehenZitiert von 1
- LG Bonn, 24.10.2011 – 1 O 430/10Zitiert von 1
- BGH, 21.10.2025 – XI ZR 133/24Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages; Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 45/25
- LG Bochum, 14.01.2026 – 15 O 125/25
- LG Bochum, 25.03.2025 – 18 O 13/25Zitiert von 1
91 Entscheidungen zu § 6 PAngV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/6#abs-1 (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/6#abs-2 (2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.